WahlwerbungRichtlinien für Wahlwerbung in Amtsblättern

Das Thema Wahlwerbung ist sehr komplex und von vielen Einschränkungen und Besonderheiten geprägt. Daher haben wir hier für Sie alle Hintergrundinfos und Regeln zusammengefasst.  

HintergründeWahlen und unsere Rolle als Medienhaus

Freie Wahlen zählen in einer Demokratie zu den grundlegendsten Prinzipien. Die Wahlen stellen sicher, dass alle Bürger ihre politischen Vertreter frei und ohne Zwang wählen können – ganz gleich, ob auf kommunaler, Kreis-, Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene.

Die Amtsblätter, Lokalzeitungen und digitalen Plattformen von Nussbaum Medien leisten im Vorfeld der Wahlen einen wichtigen Beitrag zur politischen Informationsvermittlung auf ganz lokaler Ebene. Die Beiträge und Anzeigen der politischen Akteure spielen dabei eine bedeutende Rolle: Sie vergrößern das Informationsangebot und die Orientierungsmöglichkeit für die Wählerinnen und Wähler.

Gleichzeitig sind wir als Medienhaus verpflichtet, die strengen Regeln der individuellen kommunalen Redaktionsstatuten sowie der geltenden Gesetze fest im Blick zu behalten und die Konformität aller Anzeigen und Beiträge sicherzustellen.

Die kommunikative Begleitung von Wahlen ist eine Chance und Herausforderung für alle beteiligten Akteure. Nussbaum Medien möchte Sie dabei bestmöglich unterstützen und gewissenhaft auf alle Feinheiten achten.

Bitte erlauben Sie uns noch folgenden Hinweis: Als Verlag von über 300 kommunalen Amtsblättern liegen uns zahlreiche, teils sehr umfangreiche und oftmals stark voneinander abweichende Redaktionsstatute der herausgebenden Kommunen vor. Wir schulen und sensibilisieren unsere Mediaberater:innen und Mitarbeiter:innen regelmäßig in der Anwendung der daraus abgeleiteten Wahlrichtlinien. Bei Unsicherheiten greifen diese auf die juristische Beratung einer auf Presserecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zurück.

So stellen wir sicher, dass alle Texte, Anzeigen und Beilagen mit Wahlbezug auf der richtigen Grundlage und in Abstimmung mit den Kommunen geprüft werden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn eine Prüfung im Einzelfall einmal länger dauern sollte oder zur Ablehnung Ihres Auftrags führt. Wir sind immer bemüht, alle Regeln und Entscheidungen so transparent wie möglich für Sie darzulegen. Zudem verpflichten wir uns dem Grundsatz der politischen Neutralität.

Bitte beachten Sie daher VOR jeder Auftragserteilung die nachfolgenden Grundsätze und Regeln. Dass diese Grundsätze unterschiedslos für Anzeigen aller politischer Parteien gelten, versteht sich von selbst (Gleichbehandlungsgrundsatz). Diese aus dem Gesetz sich ergebenden Grundsätze wendet der Verlag auch in Bezug auf Beilagen an. Bei den (zumeist wöchentlich erscheinenden) Lokalzeitungen, bei denen Nussbaum Medien Herausgeber ist, gelten teilweise andere Regeln als im Bereich der Amtsblätter, bei denen die Kommunen die Herausgeber sind. Im Grundsatz wendet Nussbaum Medien die Regelungen identisch auf diese Lokalzeitungen an. In Einzelfällen behält sich Nussbaum Medien jedoch das Recht vor, von dieser Linie abzuweichen.

Richtlinien

  1. Wichtige rechtliche Hintergründe 

    Das Amtsblatt ist das amtliche Veröffentlichungsorgan der Kommunen. Es hat hoheitlichen Charakter und ist – anders als etwa die Tageszeitung – nicht Teil der Meinungspresse. Aus diesem Grund dürfen Beiträge, die der Meinungsbildung in die Öffentlichkeit bewegenden Fragen dienen, grundsätzlich nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Crailsheimer Stadtblatt II“ (veröffentlicht u.a. in NJW 2019, 763) aus dem Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 GG) die Verpflichtung abgeleitet, das Amtsblatt klar von der Meinungspresse abzugrenzen. Zwar sind Anzeigen unter fiskalischen Gesichtspunkten grundsätzlich zulässig. Aber die Grundsätze über den zulässigen Inhalt des Amtsblatts dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden. Aufgrund eines Amtsblattvertrages mit der Kommune hat der Verlag diese Grenzen auch selbst zu beachten.

    In den letzten Jahren hat der Verlag, wegen der strengen Vorgaben des BGH zum zulässigen Inhalt eines Amtsblattes, streng zwischen Anzeigen politischen Gruppierungen (Parteien i.S.d. Parteiengesetzes oder Vereinigungen mit vergleichbaren Funktionen) (= unzulässig) einerseits und Kandidatenanzeigen anlässlich von Wahlen andererseits (= ausnahmsweise zulässig) unterschieden.

    Da eine trennscharfe Differenzierung oft kaum möglich ist, und weil Kandidaten zunehmend dazu übergehen, ihre eigenen Wahlziele an die „ihrer“ Partei anzugleichen, hat sich der Verlag entschieden, die Voraussetzungen für zulässige Wahlanzeigen an gewissen Stellen zu lockern. Die nachfolgende Aufstellung gibt dazu einen Überblick.

    Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass die Letztentscheidung nicht zwingend beim Verlag liegt. Wenn die Kommune im Redaktionsstatut strengere oder mildere Voraussetzungen vorsieht, ist das für den Verlag bindend. Denn als Herausgeberin des Amtsblatts bestimmt die Kommune auch dessen Inhalt.
     
  2. Parteienwerbung 

    Veröffentlichungen politischen Gruppierungen (Parteien i.S.d. Parteiengesetzes oder Vereinigungen mit vergleichbaren Funktionen), also Parteiwerbung, verfolgen regelmäßig den Zweck, zur Meinungsbildung beizutragen. Das ist der Zweck einer politischen Partei. Deshalb muss der Verlag regelmäßig Anzeigenaufträge politischer Parteien ablehnen. Er hat dabei im Grundsatz keinen Ermessensspielraum.

    Eine Ausnahme findet sich jedoch in vielen Redaktionsstatuten von Kommunen für Anzeigen von Parteien aus Anlass von Wahlen. Diese Ausnahme lässt sich aus der Rechtsstellung politischer Parteien und aus der besonderen Bedeutung von Wahlen rechtfertigen. Politische Parteien stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 21 GG). Und Wahlen sind in einer repräsentativen Demokratie das wichtigste Ausdrucksmittel der politischen Willensbildung.

    Einige Kommunen lassen in ihrem Redaktionsstatut wegen der überragenden Bedeutung des Demokratieprinzips für eine bestimmte Zeitspanne vor einer Wahl Anzeigen von Parteien zu. An diese Vorgabe ist der Verlag dann, wie oben erläutert wurde, gebunden. 
     
  3. Wahlanzeigen 

    Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH sind Wahlanzeigen zulässig, sofern
    a) die betreffende Anzeige anlässlich einer konkreten Wahl vom Wahlkandidaten selbst oder von der politischen Gruppierung, der der Wahlkandidat angehört, aufgegeben wird,
    b) die Wahl der Inserenten, die in der Anzeige namentlich genannt sind, im Vordergrund steht und
    c) sich die Anzeige weder gegen die Kommune richtet noch Angriffe gegen Dritte enthält, sich also auf die eigenen Ziele und Vorstellungen der Kandidaten/innen beschränkt.

    Sind die Kriterien kumulativ erfüllt, wird der Verlag künftig nicht mehr beanstanden, wenn sich in der Anzeige zusätzlich allgemeine parteipolitische Ziele und Aussagen derjenigen Partei finden, der der Kandidat angehört.

    Ungeachtet der Angaben im Redaktionsstatut der Kommune sind sogenannte Titel-, Text- und Rückseitenplatzierungen aus Gründen der Gleichbehandlung generell nicht zulässig.

    Wenn Nussbaum Medien für ein Amtsblatt kein Redaktionsstatut der Kommune vorliegt oder wenn das Redaktionsstatut dazu keine Regelung enthält, hält sich Nussbaum Medien zusätzlich an folgende Richtlinie:
    a) Wahlwerbung ist nur in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Tag der Wahl möglich.
    b) Danksagungen dürfen bis zu 2 Wochen nach der Wahl veröffentlicht werden.
    c) Grußanzeigen (z.B. Oster- und Weihnachts-/Neujahrsgrüße): Veröffentlicht werden nur reine Gruß- oder Dankesanzeigen ohne meinungsbildenden Inhalt. Parteien haben sich darauf zu beschränken, Frohe Weihnachten zu wünschen und etwa für die Unterstützung im vergangenen Jahr zu danken.

    Die Grundsätze für Wahlanzeigen gelten für alle politischen Wahlen, an denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind, z.B. für Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kreistagswahlen, Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, etc.

    Mit Ausnahme von Bürgermeisterwahlen und Kommunalwahlen (Regionalwahl, Kreistagswahl, Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl) gilt: Hier ist im Rahmen der Wahlwerbung entweder eine reine Parteiwerbung zulässig, oder die Bewerbung von Kandidaten (auch von Spitzenkandidaten) in Verbindung mit Parteiwerbung.

    Besonderer Hinweis zu Bürgermeisterwahlen und Kommunalwahlen (Regionalwahl, Kreistagswahl, Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl):

    Bei Bürgermeisterwahlen und Kommunalwahlen hat die Bewerbung der Kandidaten/innen im Vordergrund zu stehen. Bei Kommunalwahlen ist es jedoch zulässig, wenn neben der Nennung der persönlichen Ziele und Vorstellungen der Wahlkandidaten/innen zusätzlich auch übergeordnete Ziele der Partei genannt werden. Tritt demgegenüber die Kandidatenwerbung gegenüber der Werbung für die Partei in den Hintergrund, wird der Verlag auch künftig eine solche Anzeige ablehnen müssen (vorbehaltlich einer vorrangigen Bestimmung im Redaktionsstatut). Werden die Kandidaten/innen nicht einzeln vorgestellt, sondern hierfür ein Gruppenfoto verwendet, dann müssen die Namen aller abgebildeten Personen über eine entsprechende Bildunterschrift genannt werden.
     
  4. Wichtiger Hinweis zu Beilagen 

    An dieser Stelle ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf Beilagen-Werbung Einschränkungen gibt. Dies liegt an logistischen Grenzen. In einer Ausgabe kann nur eine bestimmte Anzahl von Beilagen bzw. nur ein begrenztes Gesamtgewicht eingelegt werden. Daher gilt hier die Reihenfolge des Eingangs von Beilagenbuchungen.
     
  5. Veröffentlichung von Veranstaltungshinweisen 

    Keinen meinungsbildenden Inhalt haben Anzeigen, in denen lediglich auf eine bevorstehende Veranstaltung hingewiesen wird (vorausgesetzt, dass der in der Anzeige mitgeteilte Titel der Veranstaltung nicht selbst einen Meinungsbeitrag darstellt). Solche Anzeigen können deshalb veröffentlicht werden. Veranstaltungshinweise sind zudem auch außerhalb des 3-monatigen Zeitraums zulässig, in dem Wahlwerbung erlaubt ist.
     
  6. Grundsätzliches


    Dass diese Grundsätze unterschiedslos für Anzeigen aller politischer Parteien gelten, versteht sich von selbst.

    Diese aus dem Gesetz sich ergebenden Grundsätze wendet der Verlag auch in Bezug auf Beilagen und auf alle im Verlag erscheinenden Wochenzeitungen an.

Stand: Oktober 2024 

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